Mit dem 01. April wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) reformiert. Nun ist es möglich einmal im Kalenderjahr kostenlos Auskunft über die über einem gespeicherten Daten zu verlangen (§ 34 XIII BDSG). Die Meldungen über die kostenlose Auskunft einmal im Kalenderjahr war mir allerdings etwas schleierhaft, da ich das so im Gesetz nicht fand und mich auch durch die hier vertretenen Aussagen juristisch bestätigt fühlte. Aber nicht nur ich bin noch über die alte Fassung gestolpert.
Dennoch gibt es einiges zu Bedenken. Grundsätzlich kann man, wie gesagt, nur einmal im Jahr eine kostenlose Abfrage seiner Daten anfordern. Danach können Entgelte verlangt werden. Das bedeutet, dass man mit einer Auskunft warten sollte, wenn man sich nicht sicher ist, ob man es im betreffenden Kalenderjahr noch einmal gebrauchen könnte. Denn die Kosten für weiteren Auskünfte sind recht happig (dazu weiter unten mehr). Nun besagt zwar § 34 XIII BDSG weiter:
Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden.
Dies jedoch im Einzelfall (zeitnah) nachzuweisen, dürfte mit Sicherheit schwer fallen. Zwar wären z.B. ein verweigerter Handyvertrag oder Kredit sowie sich verschlechternde Kreditkonditionen durch Anforderung mehrerer Kreditangebote ein Indiz für evtl. unrichtig gespeicherte Daten. Sich deswegen aber mit der Schufa rumzustreiten, könnte etwas dauern. Wenn man die Zeit und Nerven nicht hat, ist es ganz nützlich noch seinen kostenlosen Auskunftsanspruch zu besitzen.
Aber auch die von der Schufa stark verschlechterten Konditionen für Auskünfte sollten einem Mäßigung abverlangen seine Daten allzu früh abzufragen. Ob diese Kosten (18,50 €) angemessen sind, darf allerdings bezweifelt werden. Denn hier ist § 34 XIII BDSG recht eindeutig:
Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen.
Warum sich die Kosten nun derart erhöht haben sollen, ist recht fragwürdig. Ein Nachweis der direkt zurechenbaren Kosten (keine Gemeinkostenanrechnung) in solcher Höhe dürfte der Schufa recht schwer fallen. Das Risiko, Zeit und Nerven verbleiben jedoch wieder beim Verbraucher.
Auf sein Recht, eine kostenlose Auskunft im Kalenderjahr zu erhalten, sollte man nicht verzichten, zumal etwa die Hälfte der gespeicherten Daten fehlerhaft sein sollen. Jedoch ist richtiges Timing gefragt. Wer zu früh die gespeicherten Daten abgreift, zahlt womöglich im Jahresverlauf drauf. Ein schönes einprägsames Datum wäre z.B. Nikolaus. Und wenn das möglichst viele Verbraucher auch an diesem Tag tun, packt man den Stiefel für Schufa & Co. auch gleich mal schön voll.
Einen Musterbrief und eine Liste mit Auskunfteien gibt es bei der Verbraucherzentrale und beim Bundesdatenschutzbeauftragten.